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Informationen zum Bundesmeldegesetz

Wohnungsgeberbestätigung:

Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.

Meldepflicht:

Die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung beträgt zwei Wochen.

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht.

Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die Meldefrist zwei Wochen. Eine vorzeitige Abmeldung, kann frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland erfolgen. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten:

Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland)

Besucherregelung:

Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.

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