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Änderung - Passgesetz

Freitag, 01. Januar 2021

 1. Gültigkeitsdauer Kinderreisepässe

Werden Kinderreisepässe neu beantragt, dürfen diese ab dem 1. Januar 2021 nur für einen maximalen Gültigkeitszeitraum von zwölf Monaten ausgestellt werden.

Soll ein Kinderreisepass verlängert werden, darf ab dem 1. Januar 2021 die Gültigkeit des Verlängerungsaufklebers ebenfalls nur maximal zwölf Monate betragen.

Bisher ausgestellte Kinderreisepässe sind bis zum jeweils aufgedruckten Gültigkeitsdatum gültig. Wünscht die antragstellende Person ein mehrere Jahre gültiges Dokument, ist ein regulärer Personalausweis oder Reisepass zu beantragen.

 

2. Personalausweise

Ab dem 1. Januar 2021 wurde die Gebühren für den Personalausweis für Personen ab 24 Jahren auf 37 Euro erhöht, zudem werden ab 1. Januar 2021 die nachträgliche Aktivierung der Online-Ausweisfunktion, das Neusetzen der Geheimnummer und die Entsperrung (nach Verlust) gebührenfrei.

Zum 2. August 2021 werden unter Verweis auf die europarechtliche Vorgabe in der VO (EU) Nr. 2019/1157 die Fingerabdrücke verpflichtend in den Personalausweis aufgenommen.

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